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   LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2008 - L 20 B 8/08 AS ER   

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https://dejure.org/2008,15941
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2008 - L 20 B 8/08 AS ER (https://dejure.org/2008,15941)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.02.2008 - L 20 B 8/08 AS ER (https://dejure.org/2008,15941)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER (https://dejure.org/2008,15941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt (Skifreizeit einer Schulklasse in Österreich); Kosten für einen Helm als in gleicher Weise wie die Kosten für die Skiausrüstung unmittelbar und einzig durch die Klassenfahrt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2315 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 20 AS 2/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2008 - L 20 B 8/08
    Wollte man diese "Spitzen" als durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf ansehen, liefe dies bei summarischer Prüfung dem Pauschalisierungsgrundsatz bei der Regelleistung (näher hierzu Urteil des Senats vom 03.12.2007 - L 20 AS 2/07) zuwider; diese Pauschalierung bewirkt im Übrigen gleichsam im "Gegenzug", dass dem Antragsteller für die Zeit, in der er in Österreich (von der Beklagten über die Sonderleistung von 265, 00 EUR voll finanzierte) Vollverpflegung erhält, keinerlei Abzüge bei der Regelleistung gemacht werden, obwohl bei ihm in dieser Zeit aus der monatlichen Regelleistung zu finanzierende Aufwendungen für Ernährung nicht anfallen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AS 678/10

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche

    Von dieser Rechtsgrundlage nicht erfasst sind Kosten, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder nicht von dieser als Sonderbedarf verursacht werden (Rothkegel in Gagel, SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), wie z.B. Proviant oder Taschengeld (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER - FEVS 59, 421-423 = Breith 2008, 878-881 = juris Rdnr. 14; tendenziell ebenso BSG a.a.O. juris Rdnr. 14; a.A. Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 111; Rothkegel in Gagel SGB III/ SGB II, § 23 SGB II Rdnr. 72), da diese aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten sind.
  • SG Saarbrücken, 16.01.2012 - S 12 AS 6/12

    Arbeitslosengeld II - Taschengeld und Proviant für eintägige Schulausflüge und

    Im Übrigen entspricht die Übernahme des Taschengeldes durch den Leistungsbezieher aus der Regelleistung auch der zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 2 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. zum Beispiel Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2008, Aktenzeichen L 20 B 8/08 AS ER, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Wollte man diese "Spitzen" als durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf ansehen, liefe dies bei summarischer Prüfung dem Pauschalierungsgrundsatz bei der Regelleistung zuwider; diese Pauschalierung bewirkt im Übrigen gleichsam im "Gegenzug", dass die Antragstellerin für die Zeit, in der sie in Südtirol (vom Antragsgegner über die Sonderleistung von 250, 00 Euro vollfinanzierte) Vollverpflegung erhält, keinerlei Abzüge bei der Regelleistung gemacht werden, obwohl bei ihr in dieser Zeit aus der monatlichen Regelleistung zu finanzierende Aufwendungen für Ernährung nicht anfallen (vgl. Beschluss des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2008, a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 8 SO 11/20
    Es ist nicht erkennbar, dass das Zuwarten des Vermieters über eine relativ kurze Frist zu einer für die Antragstellerin unzumutbaren Situation führen würde (vgl. zur Übernahme einer Nebenkostennachforderung und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.2008 - L 20 B 8/08 AS ER - juris Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7 BK 2/17

    Leistungen für Bildung und Teilhabe; Kostenübernahme für eine Klassenfahrt;

    Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Bedarfe, die nur gelegentlich einer schulischen Veranstaltung entstehen und (wie z.B. beim Proviant oder Taschengeld) zu den Regelbedarfen gehören (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 11 AS 353/17
    Es handelt sich bei den veranschlagten Kosten von 125, 00 Euro auch nicht um Kosten für "Proviant" (vgl. hierzu die Übernahmefähigkeit nach dem SGB II ablehnend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER -), weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt.
  • SG Braunschweig, 27.08.2009 - S 25 AS 3138/08
    So gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten die Nebenkosten, wie Eintrittgelder für das kulturelle Programm, nicht jedoch Taschengeld (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2008, L 20 B 8/08 AS ER; Sozialgericht (SG) Dortmund, Urteil vom 04.12.2006, S 33 AS 152/05; SG Speyer, Urteil vom 08.08.2007, S 3 AS 643/06, zit. nach juris).
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